Heizung und Heizen: Rechte und Pflichten des Mieters

Viele Mieter und Vermieter streiten sich während der Heizperiode um die richtige Zimmertemperatur
Eine nicht funktionierende Heizung ist häufiger Streitgrund zwischen Mieter und Vermieter.

In der kalten Jahreszeit kommt es gerade wegen der Heizung sehr häufig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Soweit muss es aber nicht kommen. Welche Rechte und Pflichten Mieter haben, haben wir in dem folgenden Artikel zusammengestellt. 

Heizung und Heizen: Gibt es eine Heizperiode?

Die erste Frage, wenn es zu Streitigkeiten wegen der Heizung kommt, ist meist die nach der Heizperiode. Nach Angaben des Mieterbundes müssen Vermieter in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April sicher stellen, dass die Wohnung auf eine angenehme Temperatur aufgeheizt werden kann. 

Sollte es allerdings schon im September zu einem Kälteeinbruch kommen und ist absehbar (beispielsweise aufgrund der Wettervorhersage), dass die Temperaturen über mehrere Tage nicht ansteigen werden, ist der Vermieter in der Pflicht. In diesem Fall hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung auch schon im September geheizt werden kann.

Dauert der Kälteeinbruch dagegen nur kurz an, muss sich der Mieter selbst darum kümmern. Gerichte gehen in diesen Fällen davon aus, dass der Mieter einen Heizstrahler anschaffen und die Wohnung damit heizen muss. 

Heizen und Heizung: Die Frage nach der Temperatur

Wie bereits angesprochen, muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Wohnung auf eine angenehme Temperatur aufgeheizt werden kann. Wie hoch diese Temperatur allerdings ist, wurde durch die Rechtssprechung noch nicht abschließend geklärt. In der Regel geht man davon aus, dass die Temperatur in der Wohnung zwischen 20 und 22 Grad Celsius liegen muss. Allerdings gilt das nicht für alle Zimmer und jede Tages- und Nachtzeit gleichermaßen. 

Jedoch kann die DIN 4701 weiterhelfen:

  • Räume, die nur als Durchgang benutzt werden, wie Diele oder Flur müssen eine Temperatur von 15 Grad Celsius ausweisen
  • Wohnzimmer, Schlafzimmer und auch die Küche müssen auf mindestens 20 Grad beheizt werden können
  • Badezimmer oder der Duschraum muss auf mindestens 22 Grad aufwärmbar sein. 

Jedoch dürfen diese Temperaturen in den Nachtstunden (zwischen 24 und 6 Uhr) unterschritten werden – und zwar um stolze drei Grad Celsius. 

Heizung und Heizen und die Frage nach der Mietminderung

Lässt sich die Wohnung in der kalten Jahreszeit nicht richtig heizen, stellt das einen Mietmangel dar. Und ein Mietmangel ist in der Regel ein Grund dafür, dass der Mieter die Miete mindern kann. Der genaue Umfang der erlaubten Mietminderung hängt davon ab, wie warm die Wohnung trotz Probleme mit der Heizung noch wird.

Als Richtwert können folgende Angaben gelten:

  • In Schlaf- und Wohnzimmer werden nur noch maximal 18 Grad erreicht: Die Miete darf um 15 bis 20 Prozent gemindert werden.
  • Die Heizung funktioniert überhaupt nicht: Das berechtigt zu einer Mietminderung von 75 bis sogar 100 Prozent. Vor allem dann, wenn noch dazu die Außentemperaturen sehr niedrig sind. 

Aber Vorsicht: Sollten sich aufgrund der Mietminderung ein Mietrückstand im Umfang von 2 Monatsmieten auflaufen, ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Daher sollten Mieter vor jeder Mietminderung mit einem Anwalt oder dem Mieterschutzbund Rücksprache halten. um weitreichende Konsequenzen bestmöglich auszuschließen. 

Vermieter repariert die Heizung nicht  –was tun?

Trotz Mietminderung und vielleicht sogar Aufforderung durch einen Anwalt, beseitigt der Vermieter die Mängel an der Heizanlage nicht. Das Ergebnis: Die Wohnung bleibt kalt. Wenn sich der Vermieter weiterhin hartnäckig weigert, den Mangel an der Heizung beheben zu lassen, bleibt nur der Gang vor ein Gericht.

Das hilft natürlich den Mietern nicht viel, denn bis ein Urteil gesprochen ist, müssen sie in einer zu kalten Wohnung leben.

Mieter, die selbst die Initiative ergreifen und Heizstrahler oder andere Heizgeräte kaufen, können unter Umständen auf Schadenersatz klagen. Dazu sollten sie jedoch alle Belege aufbewahren. Wenn sich Mieter auch den erhöhten Stromverbrauch erstatten lassen möchten, wird es allerdings etwas schwieriger. Hier ist jedoch auch eine gründliche Buchführung das Mittel der Wahl. Notieren Sie den Zählerstand und die Zeiten, in denen die zusätzliche Heizung betrieben wird. Mit etwas Glück können Sie sich diese Kosten vom Vermieter wiederholen. 

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